Satzung der Filmstube Hamburg e.V.
§ 1. Name und Sitz
- (1) Der Verein führt den Namen „Filmstube Hamburg“.
- (2) Er hat seinen Sitz in Hamburg.
- (3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz ‘e.V.’ führen.
- (4) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- (5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- (6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2. Zweckbestimmung
- (1) Zweck des Vereins ist:
- a) die Förderung der Bildung und Erziehung, vor allem der fachspezifischen Qualifikation und Bildung von Filmschaffenden und -interessierten, gerade auch für junge Menschen,
- b) die Förderung der Kunst und Kultur, vor allem der Filmkultur,
- c) die Förderung der regionalen Filmkunst in der Region in und um Hamburg.
- (2) Zur Erreichung dieser Ziele stellt der Verein folgende Angebote für jedermann zur Verfügung:
- a) Regelmäßige Treffen, auf denen Filmschaffende ihre aktuellen Projekte vorstellen sowie inhaltliche Beratung und strukturelle Unterstützung bei der Realisation von künstlerischen Filmprojekten anderen Filmschaffenden anbieten und bekommen können.
- b) Veranstaltungen, auf denen Filmschaffende abgeschlossene Filmprojekte vorführen und zur Diskussion stellen können.
- c) Regelmäßige sowie einmalige Treffen und Workshops, in denen inhaltliche sowie praktische Übungen und offene Arbeitsgruppen zur Bildung und Weiterbildung für Filmschaffende insbesondere der Bereiche Regie, Kamera, Produktion, Drehbuch, Schnitt und Schauspiel angeboten werden.
- d) Eine Sammlung technischer und nichttechnischer Arbeitsmittel, die ausschließlich für nichtgewerbliche Filmprojekte unentgeltlich bzw. für eine ausschließlich kostendeckende Entleihgebühr zur Verfügung gestellt werden.
- (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4. Ende der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet
- a) durch freiwilligen Austritt
- b) mit dem Tod des Mitglieds oder Ende der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person
- c) durch Ausschluss aus dem Verein
- (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche zulässig.
- (3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
- (4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein aus der Mitgliedschaft. Eine Rückgewähr oder Vergütung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unstützungsleistungen nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
- (1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
- (2) Über die Erhebung und die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6. Organe des Vereins
- (1) Der Vorstand
- (2) Die Mitgliederversammlung
§ 7. Der Vorstand
- (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- a) einem Vorsitzenden
- b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister
- d) einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern, denen jeweils ein bestimmter Verantwortungsbereich zugewiesen wird.
- (2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8. Verfügungsbeschränkungen
- (1) Über Einzelbeträge bis EUR 100,- kann der Schatzmeister im Rahmen der Vereinszwecke eigenständig verfügen. Für Beträge bis zu EUR 500,- ist ein schriftlich zu fixierender Beschluss des Vorstands nach § 9 dieser Satzung erforderlich.
- (2) Eine Verfügung über Beträge, die über diesen Rahmen hinausgehen, bedarf eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 9. Amtsdauer des Vorstands
- (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Im Falle des Ausscheidens eines Beisitzers kann auch dessen Aufgabenbereich auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.
§ 10. Beschlussfassung des Vorstands
- (1) Beschlüsse des Vorstands werden im Regelfall auf Vorstandssitzungen getroffen, zu denen ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einlädt. Fernmündliche Teilnahme oder die schriftliche Abgabe von Stimmen im Voraus ist möglich, wenn nicht eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder dem widerspricht.
- (2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- (4) Die Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.
§ 11. Mitgliederversammlung
- (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
- (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
- b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- d) Wahl der Kassenprüfer.
- e) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
- f) Ggf. Abstimmung über eine Änderung der Mitgliedsbeiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen.
- g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 12. Einberufung der Mitgliederversammlung
- (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
- (2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben kann dabei auch auf elektronischem Wege versandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
- (3) Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- (4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13. Durchführung der Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
- (2) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer.
- (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- (4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
- (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- (6) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) sowie Beschlussfassung zur Frage der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
- (7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- (8 ) Über die Wahl des Vorstands kann en bloc abgestimmt werden, wenn keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem widerspricht.
- (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- a) Ort und Zeit der Versammlung,
- b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- d) die Tagesordnung,
- e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
- f) die Art der Abstimmung.
- g) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
- (1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- (2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- (3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
- (1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- (2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 16. Kassenprüfer
- (1) Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
- (2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
- (3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfungen zu unterrichten.
§ 17. Auflösung des Vereins
- (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigende Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung der satzungsgemäßen Zwecke im Sinne von § 2 (1).
- (2) Über die Identität der Empfängerin im Rahmen dieser Vorgaben hat die auflösende Mitgliederversammlung zu bestimmen
- (3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17.02.2005 verabschiedet.
Roland Willner (Vorsitzender)
Sascha Moll (Stellvertretender Vorsitzender)
Jan Boltze (Schatzmeister)